Kaminkehrer gelten als Glücksbringer. Doch wo drückt diese Branche steuerlich der Schuh? Das Branchenspezial beleuchtet die häufigsten Fragen und zeigt warum die Betriebseinnahmen so oft geprüft werden.
Frage: Ich bin selbstständiger Kaminkehrer und erhalte laufend Anfragen vom Finanzamt zu meinen Betriebseinnahmen und musste schon dreimal eine Umsatzsteuerprüfung über mich ergehen lassen. Mache ich irgendetwas falsch?
Antwort: Sicher machen Sie nichts falsch. Das hängt eher mit der Steueranrechnung nach § 35a EStG zusammen. Denn aus der Rechnung des Kaminkehrers winkt Privathaushalten eine Steueranrechnung von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung. Der Sachbearbeiter im Finanzamt leitet die eingereichten Rechnungen stichprobenartig an das Finanzamt des Kaminkehrers und dort prüft man dann, ob diese Einnahmen korrekt verbucht wurden. Eben durch eine Nachfrage oder durch eine Prüfung vor Ort.
Frage: Bisher galt mein gesamter Kehrbezirk als regelmäßige Arbeitsstätte. Hat sich das durch die neue Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte geändert?
Antwort: Geht es um Sie als Unternehmer, hat sich leider nichts geändert. Doch bei Ihren Arbeitnehmern sollte ein Umdenken im Finanzamt stattfinden. Haken Sie im Rahmen einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG bei Ihrem Finanzamt nach.
Frage: Mein Arbeitnehmer nimmt seinen Dienstwagen mit nach Hause. Der Wagen enthält keine Rücksitze und ist voll mit Material und Werkzeug. Muss der Mitarbeiter dennoch einen geldwerten Vorteil versteuern?
Antwort: Zumindest wird durch die Beschaffenheit des Fahrzeugs eine Privatnutzung ausgeschlossen. Das bedeutet: Kein geldwerter Vorteil durch eine Privatnutzung. Bei den Fahrten zum Einsatzort muss nur ein geldwerter Vorteil versteuert werden, wenn der Mitarbeiter eine regelmäßige Arbeitsstätte anfährt (siehe vorherige Frage). bek
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