Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung
Der Vorstand der Handwerkskammer für Oberfranken hat gem. § 1 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks – Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 – BGBl. 1998 I S. 3074), zuletzt geändert durch Art. 8 Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2421), als Tag der Wahl
bestimmt.
Der Regierungsbezirk Oberfranken bildet einen Wahlbezirk. Zu wählen sind 42 Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer, und zwar 28 Vertreter des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie 14 Vertreter der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die in einem Handwerksbetrieb oder handwerksähnlichen Betrieb beschäftigt sind.
Gemäß § 7 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern fordere ich in meiner Eigenschaft als Wahlleiter hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer für Oberfranken auf. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt, welcher der gleichen Gewerbegruppe wie das Mitglied angehören muss.
Die Wahlvorschläge gelten für den Wahlbezirk. Sie sind getrennt für die Wahl der Vertreter des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und für die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer in Form von Listen einzureichen und müssen die Namen von so vielen Bewerbern enthalten, als Mitglieder und Stellvertreter in dem Wahlbezirk zu wählen sind.
In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. In gleicher Weise ist für jedes einzelne Mitglied ein Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so dass zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und wer als Stellvertreter vorgeschlagen wird.
Die Bewerber verteilen sich nach der Satzung der Handwerkskammer für Oberfranken auf die Gewerbegruppen wie folgt:
Für die Benennung der Vertreter der Arbeitnehmer ist wegen der zumeist geringen Betriebsgröße der in den Gewerbegruppen III, IV, VI, VII und VIII vorhandenen Handwerksbetriebe und handwerksähnlichen Gewerbebetriebe eine Zusammenfassung dieser Gewerbegruppen erfolgt.
Auf jedem Wahlvorschlag sollen ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet sein, die bevollmächtigt sind, dem Wahlleiter gegenüber Erklärungen abzugeben. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichnete als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. Die Wahlvorschläge müssen mindestens von der zweifachen Anzahl der jeweils für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in der Vollversammlung zu besetzenden Sitze an Wahlberechtigten, höchstens aber von 70 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag der Arbeitgeber muss somit mindestens von 56 und der Vorschlag der Arbeitnehmer von 28 der jeweiligen Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge müssen bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterschriften müssen leserlich sein.
Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens 3. Mai 2009 bei dem unterzeichneten Wahlleiter eingegangen sein (Anschrift: Regierungspräsident Wilhelm Wenning, Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth).
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
1) Die Erklärung der Bewerber, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,
2) die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass bei den Bewerbern die Voraussetzungen
a) aufseiten der Vertreter des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes des § 97,
b) aufseiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99
der Handwerksordnung vorliegen und
3) die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlages
a) bei den Vertretern des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes in die Wählerliste (§ 12 Abs. 1 der Wahlordnung) eingetragen sind,
b) bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98 Abs. 1 der Handwerksordnung) erfüllen.
Die Bescheinigungen werden gebührenfrei ausgestellt.
Wegen des Wahlrechts und der Wählbarkeit wird auf das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung), die dem Gesetz angefügte Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern und auf die Satzung der Handwerkskammer für Oberfranken verwiesen, die bei der Handwerkskammer für Oberfranken in Bayreuth, Kerschensteinerstraße 7, sowie beim Verwaltungssitz in Coburg und bei sämtlichen oberfränkischen Kreishandwerkerschaften zur Einsicht aufliegen.
Bayreuth, 6. März 2009
Der Wahlleiter für die Wahl der
Mitglieder der Vollversammlung der
Handwerkskammer für Oberfranken
Wilhelm Wenning, Regierungspräsident
Meinung
Die deutsche Wirtschaft und der deutsche Steuerzahler müssen sich wohl damit abfinden, mit noch größeren Beträgen für die Schulden klammer Euro-Partnerländer haften zu müssen. Statt Schuldenabbau also neue Schuldenberge? Dies scheint der bittere, gemeinsame Nenner der Wahlen in Frankreich und Griechenland zu sein.
Leute
Familienfreundliche Arbeitsmodelle sind nicht nur Konzernen vorbehalten. Matthias Krieger hat dies für eine Handwerksfirma vorbildlich etabliert.
Reise
Das Rofangebirge am Achensee, ideal für Profis und Einsteiger. Und nach einer spannenden Tour mit Helm, Klettergurt und Karabinerhaken kommt die Erkenntnis: Bergsteigen ist kein Klacks.