Zahlung unter Vorbehalt
Zwei neue Urteile von Verwaltungsgerichten stellen die Gebührenerhebungspraxis der GEZ in Frage:
Das Verwaltungsgericht Braunschweig (15. Juli 2008, Az.: 4 A 149/07) ist der Ansicht, dass für Freiberufler, Selbstständige oder Gewerbebetreibende mit einem Büro oder Arbeitsplatz zu Hause keine separate Gebühr anfällt, wenn bereits in derselben Wohnung ein privates Rundfunkgerät (Radio oder Fernseher) angemeldet ist. Die GEZ hätte danach keinen Anspruch auf eine Gebühr für beruflich genutzte PCs, wenn innerhalb derselben Wohnung beziehungsweise desselben Privathauses bereits eine GEZ-Gebühr für ein privates Gerät bezahlt wird. Der beruflich genutzte PC wäre ein befreites Zweitgerät.
Das Verwaltungsgericht Koblenz (15. Juli 2008, Az.: 1 K 496/08 KO) verneint sogar die Rechtmäßigkeit der PC-Gebühr für Betriebe grundsätzlich, es sei denn, das Gerät wird für Radioempfang genutzt.
Da es auch gegenteilige Verwaltungsgerichtsentscheidungen gibt, herrscht bisher keine einheitliche Rechtsmeinung. Wenn ein Gebührenbescheid ergeht, sollte die Zahlung unter Hinweis auf die beiden Urteile nur vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen.