Bei den Jahresabschlussarbeiten für 2012 tauchen immer wieder Fragen zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung vom Mieten und Pachten auf. Sind Mietzahlungen für Plakatwerbung und für Werbung auf Autoflächen fremder Fahrzeuge gewerbesteuerlich hinzuzurechnen?
Viele Unternehmer gehen davon aus, dass die Mieten für Plakatwerbung oder für die Anmietung von Autoflächen für Werbeaktionen beim Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1d GewStG nicht hinzuzurechnen sind, weil ja kein Mietvertrag abgeschlossen wurde und weil auch keine Verfügungsmacht an den gemieteten Flächen vorliegt.
Hinzurechnung auch ohne Mietvertrag
Doch ein Blick in die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Juli 2012 zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung verdeutlicht, dass eine Zurechnung auch ohne extra Mietvertrag vorgeschrieben ist (Tz. 29 dieses Erlasses; abrufbar hier).
Dass die Mieten hinzuzurechnen sind, bedeutet aber noch lange keine höhere Gewerbesteuerbelastung. Denn hinzuzurechnen sind lediglich 20 Prozent dieser Mieten. Und nur wenn diese 20 Prozent der Mieten zusammen mit den weiteren Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG über dem Freibetrag von 100.000 Euro pro Jahr liegen, sind wiederum 25 Prozent des übersteigenden Betrags hinzuzurechnen.
Beispiel: Die Mieten für Plakatwände und Autowerbung beträgt a) 50.000 Euro oder b) 120.000 Euro. Weitere Hinzurechnungen waren nicht veranlasst.
| Variante a | Variante b | |
| Hinzurechnung der Mieten | 10.000 Euro (50.000 Euro x 20%) | 24.000 Euro (120.000 Euro x 20%) |
| Freibetrag | 100.000 Euro | 100.000 Euro |
| Hinzurechnung | 0 Euro | 0 Euro |
Nur wenn der Freibetrag von 100.000 Euro also überschritten ist, kommt es zu einer Hinzurechnung beim Gewerbeertrag. dhz
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