Jede Branche hat ihre steuerlichen Besonderheiten. Bei Gebäudereinigern sind vor allem zwei von enormer Bedeutung: die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG und die Anstellung von Minijobbern. Das Branchenspezial gibt einen Überblick über alles, was hierbei zu beachten ist.
Erhalten Unternehmer, die Reinigungsleistungen an Gebäuden erbringen, eine Rechnung von einem anderen Unternehmer über Gebäudereinigungsleistungen, darf diese Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Denn es greift § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG. Hiernach muss der Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger) die Umsatzsteuer aus dieser Eingangsrechnung ausrechnen und ans Finanzamt abführen. Im Gegenzug kann er Vorsteuer in gleicher Höhe gegenrechnen.
Tipp: Die Steuerschuldnerschaft greift nur, wenn der Leistungsempfänger tatsächlich auch Reinigungsleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).
Hat ein Unternehmer der Gebäude reinigungsbranche einen Minijobber auf 400-Euro-Basis angestellt, sollte er bei Fahrtkostenzuschüssen besonders vorsichtig sein. Denn gewährt er dem Minijobber für betriebliche Fahrten mit dessen Privatfahrzeug einen Fahrtkostenzuschuss von 30 Cent je gefahrenem Kilometer und zeichnet die Fahrten nicht einzeln auf, geht die Steuerfreiheit des Fahrtkostenzuschusses verloren. Die Folge ist, dass der Minijob kippt und der Arbeitgeber mit hohen Nachzahlungen zu Steuern und Sozialabgaben rechnen muss schlimmstenfalls für mehrere Jahre.
Tipp: Bei Fahrtkostenzuschüssen an Minijobber sollten also stets Aufzeichnungen für die vom Minijobber mit seinem Privat-Pkw zurückgelegten betrieblichen Fahrten geführt und aufbewahrt werden. bek
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