Fußball-WM 2010 aus arbeitsrechtlicher Perspektive - Betrieb - deutsche handwerks zeitung

Betrieb - Ausgabe 1-2/08

Steuer & Recht

Fußball-WM 2010 aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Der Spielplan gibt die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ungünstige Anstoßzeit vor: Heute um 13.30 Uhr spielt Deutschland bei der Fußball-Weltmeisterschaft gegen Serbien. DHZ-Arbeitsrechtsexperte Marcus Halder erläutert, was beim Fußballschauen im Betrieb beachtet werden muss.

Foto: ddp

In Sachen Fußball-WM gelten grundsätzlich keine anderen Regeln als im Arbeitsverhältnis sonst auch. Der Arbeitnehmer hat insbesondere weiterhin pünktlich zum vereinbarten Arbeitsbeginn zu erscheinen und darf den Arbeitsplatz auch nicht vorzeitig verlassen.

Echte Fans wollen vor Ort dabei sein, wenn ihre Elf in Südafrika kickt. Das Bundesurlaubsgesetz sieht gibt Arbeitnehmern keinen Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub. Probleme können sich dann ergeben, wenn Mitarbeiter kurzfristig die Möglichkeit erhalten, ein Spiel persönlich mitzuerleben, z.B. weil sie Karten gewonnen haben. Im Grundsatz haben Arbeitgeber den beantragten Urlaub zu erteilen, wenn nicht dringende betriebliche Belange oder bevorrechtigte Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen: Erhebliche Engpässe im Betrieb wegen hohen Krankenstandes oder wegen Urlaubs, der anderen Mitarbeitern bereits gewährt worden ist, oder auch eine besonders arbeitsintensive Zeit (Saisongeschäft etc.) können Gründe darstellen, den Urlaub abzulehnen. Eigenmächtiger Urlaubsantritt oder eine für den Fall der Urlaubsversagung angekündigte Arbeitsunfähigkeit können Gründe für eine fristlose Kündigung darstellen.

Verlässt der Mitarbeiter einfach unbefugt den Arbeitsplatz vorzeitig, kommt es für die Frage, welche Reaktionsmöglichkeiten ein Arbeitgeber hat, auf die Umstände des Falls an. Bedarf die Kündigung einer sozialen Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz, ist regelmäßig eine vorherige Abmahnung notwendig. Kündigt ein Arbeitnehmer sein vorzeitiges Gehen an und entfernt er sich trotz ausdrücklichen Verbots und Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber unberechtigt vom Arbeitsplatz, können diese klaren Worte des Arbeitgebers gegebenenfalls als vorgezogene Abmahnung anzusehen sein.

Geht es um Überstunden während der WM, sind die Spielregeln ebenfalls den Grundsätzen des Arbeitsrechts zu entnehmen. Der Arbeitgeber ist im Allgemeinen nicht bereits im Rahmen seines Weisungsrechts berechtigt, Arbeitnehmer zu Überstunden heranzuziehen. Das Recht zur Anordnung von Überstunden ergibt sich aber zumeist aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder dem Tarifvertrag. Fehlt eine solche Rechtsgrundlage, kann ein Arbeitnehmer – abgesehen von Notfällen – regelmäßig die Leistung von Überstunden verweigern.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst jedoch die Befugnis, die Lage der Arbeitszeit (8 bis 16.30 oder 10 bis 18.30 Uhr etc.) einseitig festzulegen. Soweit nicht bestimmte Arbeitszeiten fest vereinbart wurden, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts z.B. bestimmte Wechselschichten anordnen. Dabei muss er nicht auf eine besondere Fußballbegeisterung auf Seiten des Mitarbeiters achten. In Schichtbetrieben kann ein Mitarbeiter vom Arbeitgeber dementsprechend auch nicht die Umsetzung in eine andere Schicht verlangen, um die Fußballspiele im Fernsehen verfolgen zu können.

Mitarbeiter dürfen ihre Arbeitspflicht nicht dadurch vernachlässigen, dass sie während der Arbeitszeit im Radio einen Livebericht zu einem Spiel hören. Läuft das Radio im Hintergrund und wird die Arbeit nicht gestört, wird ein Arbeitgeber auch rechtlich nichts einzuwenden haben. Wird die Arbeitsatmosphäre durch das Radiohören hingegen gestört, sind die Kollegen durch das Radiohören in ihrer Konzentration beeinträchtigt oder werden sogar Kunden des Arbeitgebers mit einer Livereportage konfrontiert, kann das Radiohören untersagt werden.

Einen Anspruch, die WM-Spiele während der Arbeitszeit im Fernsehen anzusehen, haben Mitarbeiter grundsätzlich nicht. Verfolgt der Mitarbeiter das Fußballspiel, ist er regelmäßig gehindert, sich seiner Arbeit zu widmen und seine Aufgaben zu erfüllen. Auf die Art des Ausgabemediums (Handy-TV etc.) kommt es dabei im Allgemeinen nicht an.

Liveticker Internet

Auch insoweit gilt: Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit anderen Tätigkeiten nachgehen, verletzten ihre Arbeitspflicht. Dabei kann auf die von der Rechtsprechung zur unerlaubten privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Schweigt ein Arbeitgeber zur privaten EDV-Nutzung, ist sie verboten – wie die sonstige Nutzung von Firmeneigentum zu Privatzwecken auch. Selbst wenn der Arbeitgeber private Internetnutzung erlaubt hat, umfasst diese Erlaubnis jedoch keine ausschweifende Internetnutzung während der Arbeitszeit. Davon wird man aber ausgehen können, wenn der Arbeitnehmer komplette Spiele während der Arbeitszeit am Liveticker verfolgt. Auch die Verursachung besonderer Gebühren oder die Beeinträchtigung des Netzwerks oder der Leitung durch umfangreiche Downloads oder die Gefährdung durch Viren, ist grundsätzlich nicht gestattet. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber jedenfalls berechtigt, den Mitarbeiter abzumahnen, in krassen Fällen gegebenenfalls auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 31. Mai 2007, Az.: 2 AZR 200/06 und vom 27. April 2006, 2 AZR 386/05).

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Markus Halder/Rechtsexperte der Handwerkskammer für München und Oberbayern

 
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