Friseure und Kosmetiker gehören einer Dienstleistungsbranche an, bei denen hauptsächlich mit Bargeld bezahlt wird. Aus diesem Grund geraten diese Handwerker meist ins Visier des Finanzamts. Geprüft wird verstärkt die korrekte Aufzeichnung der Betriebseinnahmen.
Trinkgeld an den Chef ist zu versteuern: Erhalten Angestellte von der Kundschaft Trinkgeld, ist dieser Zusatzverdienst beim Arbeitnehmer steuerfrei. Erhält jedoch der Selbstständige Trinkgeld, handelt es sich um eine zu versteuernde Betriebseinnahme, für die Umsatzsteuer abzuführen ist.
Fragebogen nein danke: Soll vor einer Betriebsprüfung ein Fragebogen zum Kundenstamm ausgefüllt werden, was nur durch umfangreiche Auswertungen möglich wäre, sollten die Fragen besser unbeantwortet bleiben. Denn wer die Daten schätzt, riskiert Zuschätzungen bei Gewinn und Umsatz, wenn die Daten nicht zu den aufgezeichneten Betriebseinnahmen passen.
Kosmetiksalon im Nebenberuf : Viele Kosmetiker starten nebenberuflich in die Selbstständigkeit. Werden jedoch nicht in den nächsten vier bis fünf Jahre schwarze Zahlen geschrieben, kippt das Finanzamt rückwirkend die Verluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht (u.a. BFH, Az.: IV R 39/00).
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