Dürfen Arbeitnehmer Ihres Handwerksbetriebs ein Dienstfahrzeug auch privat nutzen, müssen Sie dafür bei der Lohnabrechnung für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil ansetzen und dafür Lohnsteuer berechnen und abführen. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils gilt: "Entweder oder!"
"Entweder oder" bedeutet, dass der Mitarbeiter den zu versteuernden Anteil für die Privatnutzung entweder nach der 1-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Beide Methoden für ein Fahrzeug in einem Kalenderjahr sind nicht zulässig. Führt ein Arbeitnehmer in den ersten vier Monaten des Jahres kein Fahrtenbuch, von Mai bis Dezember schon, sind die Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs nichts wert (FG Münster, Urteil v. 27.4.2012, Az. 4 K 3589/09 E). Der geldwerte Vorteil muss in diesem Fall das ganze Jahr nach der 1-Prozent-Regelung berechnet werden.
Tipp: Nutzt Ihr Arbeitnehmer also schon seit 1. Januar 2012 seinen Dienstwagen und hat nicht im Januar mit dem Führen eines Fahrtenbuchs begonnen, kann er sich die Mühen, das Fahrtenbuch für den Rest des Jahres zu führen, eigentlich sparen. In einem Fall akzeptiert das Finanzamt jedoch den Wechsel zwischen Fahrtenbuchmethode und 1-Prozent-Regelung. Dann nämlich, wenn ein neuer Dienstwagen gekauft wird. Die Ermittlung des Privatanteils kann für jedes Fahrzeug individuell gewählt werden. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
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