Steuernachzahlungen wegen Vorsteuerkürzung? Urteil schützt vor Vorsteuerkürzung

Stellt das Finanzamt bei Überprüfung von Eingangsrechnungen fest, dass der Rechnungsaussteller lediglich ein Scheinunternehmer war, bedeutet das nicht automatisch eine Vorsteuerkürzung. Gegen vorschnell festgesetzte Steuernachzahlungen wegen einer Vorsteuerkürzung hilft nun ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

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Die Richter des EuGH stärkten die Rechte von Rechnungsempfängern, indem sie urteilten, dass der Vorsteuerabzug nicht verloren geht, wenn der Rechnungsempfänger weder wusste, noch wissen konnte, dass der Rechnungsaussteller die Ware gar nicht hätte liefern können (EuGH, Urteile v. 31.1.2013, Rs. C-643/11 und C-642/11)

Beispiel: Unternehmer Huber zahlte einem anderen Unternehmer für die Lieferung von Rundstahl 20.000 Euro zuzüglich 3.800 Euro Umsatzsteuer. Bei einer Umsatzsteuerprüfung stellte sich heraus, dass es sich bei dem Rechnungsaussteller um einen Arbeitslosen handelte, der lediglich Rechnungen schrieb, um die echten Lieferanten abzuschirmen.

Folge: Wusste Unternehmer Huber nichts davon, darf das Finanzamt ihm den Vorsteuerabzug nach Ansicht der EuGH-Richter nicht versagen.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Tipp: Um steuerlich immer auf der sicheren Seite zu stehen, bietet es sich an, auf der Rechnung einen Hinweis anbringen zu lassen, dass der Rechnungsaussteller tatsächlich Eigentümer der verkauften Ware ist. Vorteilhaft ist es zudem, sich bei erstmaligem Geschäftskontakt eine Kopie der Gewerbeanmeldung zeigen zu lassen und die Büro- oder Lagerräume des Lieferanten aufzusuchen.

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