Erbschaftsteuer: Zweifelsfragen zur Wahlrechtsausübung - Steuerarchiv - deutsche handwerks zeitung

Steuerarchiv - 10.03.2010

Steuer aktuell

Erbschaftsteuer: Zweifelsfragen zur Wahlrechtsausübung

Wer zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 geerbt hat, konnte bis 30. Juni 2009 ein Wahlrecht ausüben. Man konnte wählen, ob das Erbe nach altem Recht oder nach den neuen Spielregeln des Erbschaftsteuergesetzes besteuert werden sollen. Doch was passiert, wenn mehrere Personen geerbt haben und verschieden gewählt wurde?

Die Antwort auf diese Frage kam von der Bremer Senatorin für Finanzen. In einem aktuellen Erlass werden Zweifelsfragen geklärt, wenn bei mehreren Erben unterschiedliche Wahlrechte getroffen wurden. Folgende Besonderheiten wurden hierbei festgelegt (Die Senatorin für Finanzen Bremen, Erlass v. 27. Januar 2010, Az. 3730 – 13-2):

Die Kinder A, B und C haben von ihrem in 2008 verstorbenen Vater Vermögen geerbt. Stellte keiner einen Antrag auf Anwendung der neuen Rechtslage, wird der Wert des zu versteuernden Vermögens im Steuerbescheid nach alter Rechtslage ermittelt.

Hat das Kind A einen Antrag auf Anwendung der neuen Rechtslage gestellt, erhalten die Kinder einen Steuerbescheid, in dem das zu versteuernde Vermögen nach alter und neuer Rechtslage ermittelt wird. Nur für A gelten dann die Werte nach neuer Rechtslage.

Tipp: Würde das Kind A seinen Antrag von der Unanfechtbarkeit des Erbschaftsteuerbescheids wieder zurückziehen, würde sich an dem Feststellungsbescheid nichts ändern, mit der Ausnahme, dass für Kind A das zu versteuernde Vermögen nun wieder nach alter Rechtslage heranzuziehen ist.

dhz

 
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