Dass das Elterngeld über ein Hintertürchen besteuert wird, hat sich bereits herumgesprochen. Doch immer wieder kommt es über die Höhe des Elterngeldes zu Streitigkeiten. In einem aktuellen Verfahren vor dem Sozialgericht hatte nun ein Selbstständiger das Nachsehen.
Bei Arbeitnehmern richtet sich das Elterngeld nach dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten zwölf Monate. Bei Selbstständigen interessiert sich das Finanzamt dagegen für den Nettogewinn des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums.
Beispiel zur Verdeutlichung: Der selbstständige Handwerker Huber und der Arbeitnehmer Müller werden beide am 1. Juli 2010 Vater. Beide wollen sich um Kind und Haushalt kümmern und beantragen Elterngeld. Die Elterngeldstelle interessiert sich dabei für folgende Nettoeinkünfte:
Das Problem in dem Urteilsfall vor dem Sozialgericht (SG München, Urteil v. 4. Februar 2010, S 30 EG 176/08) war, dass der Unternehmer seinen Gewinn durch eine Steuervergünstigung erheblich gedrückt hatte. Der Gewinn für die letzten zwölf Monate vor der Geburt wäre viel höher ausgefallen.
Tipp: Doch die Richter blieben hart und urteilten, dass die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern und Unternehmern rechtmäßig ist. Zudem könne ein Unternehmer nicht eine steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen und Steuern sparen und auf der anderen Seite höhere steuerliche Förderungen beantragen.
dhz