E-Mail-Adresse auf Geschäftsbrief - Halle (Saale) - deutsche handwerks zeitung

Halle (Saale) - Ausgabe 1-2/2011

E-Mail-Adresse auf Geschäftsbrief

Rechtsecke

Der Betreiber eines gastronomischen Betriebes sandte einem Unternehmer einen Newsletter per E-Mail zu, in welchem er für seine Veranstaltungen warb. Der Absender rechtfertigte den Versand des Newsletters damit, dass der Unternehmer auf einem Geschäftsbrief seine E-Mail-Adresse angegeben hatte. (Anmerkung: Vorliegend war der Kunde eine Rechtsanwaltskanzlei; der Sachverhalt ist aber auf alle anderen Gewerbetreibenden anwendbar, die - wie üblich - auf Geschäftsbriefköpfen ihre Kontaktadressen angeben.)

Das LG Dresden (Urteil vom 30.10.2009, Az. 42 HKO 36/09) stellte dazu fest, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einem Geschäftsbrief keine Einwilligung in Werbe-E-Mails darstellt; vielmehr sei für das Übersenden von Werbemails die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers notwendig (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Im vorliegenden Fall hatte der Gastronom den Newsletter jedoch ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung an die Kanzlei gesandt. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einem Geschäftsbrief stellt keine ausdrückliche Einwilligung dar. Zudem ist bereits die Speicherung der E-Mail-Adresse im Verteiler des Newsletters rechtswidrig.

Bereits der BGH hatte unlängst entschieden, dass keine stillschweigende Einwilligung in Werbung durch Angabe einer geschäftlichen E-Mail-Adresse auf einer Homepage vorliegt (Az. I ZR 201/07). Durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung ist nunmehr eine vorherige, ausdrückliche Einwilligung des Empfängers von E-Mail-Werbung erforderlich. Nach bisherigem Recht war streitig, ob auch eine konkludente Einwilligung ausreicht.

 
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