Arbeitsrecht
Arbeitnehmer dürfen wegen ihres Alters bei einer Kündigung nicht diskriminiert werden. Die Regelung im deutschen Arbeitsrecht, wonach die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, widerspricht der europäischen Richtlinie 2000/78 über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Dies stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem am 19.01.2010 veröffentlichten Urteil fest.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte dem EuGH dazu folgenden Fall zur Entscheidung vorgelegt: Eine Arbeitnehmerin hatte gegen eine Kündigung mit einmonatiger Kündigungsfrist geklagt, obwohl sie bereits zehn Jahre im Betrieb tätig gewesen war. Ihr Arbeitgeber hatte die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin vor Erreichen des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfrist unberücksichtigt gelassen und sich dabei auf § 622 Abs. 2 des BGB gestützt.
Nach der zurückliegenden Spruchpraxis des EuGH zur Frage des Schutzes vor Altersdiskriminierung war die jetzt ergangene Entscheidung von der juristischen Fachwelt bereits erwartet worden. Der Gesetzgeber muss vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) korrigieren. Daneben haben einige wichtige Tarifverträge die Regelung aus dem BGB übernommen. Die jeweilige Tarifbestimmung wird von den deutschen Gerichten nach Bekanntwerden der Entscheidung des EuGH nicht mehr beachtet werden dürfen.
Die Arbeitgeber in Deutschland müssen nunmehr die gegebenenfalls erheblich längeren Kündigungsfristen, entsprechend der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer, anwenden.
Der EuGH gibt den nationalen Gerichten auf, die entsprechende Norm aus dem BGB (§ 622 Abs. 2 Satz 2) bei der Entscheidungsfindung unangewendet zu lassen. Danach sind künftig auch die Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer vor der Vollendung des 25. Lebensjahres bei Kündigungen zu berücksichtigen. Beachtet der Arbeitgeber dies bei einer von ihm ausgesprochenen Kündigung nicht, so wird die Kündigung so zu deuten sein, dass sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirkt, der die Dienstjahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres einbezieht. Die gegenteilige Meinung, wonach die Kündigung unwirksam sei, wird sich bei den Gerichten nicht durchsetzen.
Meinung
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