Chemikalien, bestimmte Körperhaltungen und sogar die Sonne können Krankheiten verursachen. Muss sich ein Handwerker der Belastung bei der Arbeit aussetzen, kann es sich um eine Berufskrankheit handeln. Doch wie sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einem Verdacht vorgehen? - Von Christina Geimer
Ob eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, hat vor allem Auswirkungen auf die Einstufung der Arbeitsunfähigkeit und damit auf mögliche Leistungen der Versicherung. Ein Beispiel zeigt, welche Probleme für Betroffene dadurch entstehen können:
Ein Dachdecker erkrankte an Hauptkrebs. Er verlegte seit 1970 vor allem Dachpfannen und Metalldächer und das häufig in der prallen Sonne. Die schädliche UV-Strahlung war durch die Reflexionen auf den Dächern besonders hoch.
Da es sich bei Hautkrebs im Dachdeckergewerbe nicht um eine allgemein anerkannte Berufskrankheit handelt, lehnte der Unfallversicherungsträger seinen Antrag zunächst ab. Doch das Sozialgericht Aachen urteilte, das im konkreten Fall Hauptkrebs als "Wie-Berufskrankheit" anzuerkennen ist. Somit erhält der Dachdecker alle Leistungen, die eine Anerkennung als Berufskrankheit beinhaltet.
Der Dachdecker konnte dem Gericht überzeugend belegen, dass er der starke Sonneneinstrahlung – vor allem auf dem Kopf, am Rücken und an den Beinen – bei der Arbeit ausgesetzt war und nicht in der Freizeit. Gleichzeitig gibt es wissenschaftliche Untersuchungen, dass häufige Sonneneinstrahlungen das Risiko für Hautkrebs steigert.
Auch Schwerhörigkeit durch den Lärm einer Säge, Hautkrankheiten durch chemische Einflüsse und viele andere Leiden können Berufskrankheiten sein. Haben Sie den Verdacht, dass es sich bei einer Erkrankung um eine Berufskrankheit handelt, sollten Sie wie folgt vorgehen…
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