Dauerfristverlängerung: Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung erst in Jahreserklärung zulässig - Steuerarchiv - deutsche handwerks zeitung

Steuerarchiv - 19.03.2010

Steuer aktuell

Dauerfristverlängerung: Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung erst in Jahreserklärung zulässig

Unternehmer können beim Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Dann ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später fällig als vorgeschrieben. Besteht die Pflicht zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung, ist eine Sondervorauszahlung zu leisten. Zu Problemen kommt es, wenn die Sondervorauszahlung erstattet werden soll.

Stellte sich beispielsweise bei der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2009 heraus, dass wegen der Anrechnung der für 2009 gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung eine Erstattung ansteht, gibt es das Geld erst bei Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung zurück.

Beispiel: Unternehmerin Maier gibt für den Monat Dezember eine Umsatzsteuer-Voranmeldung mit einer Zahllast von 5.000 Euro ab. Nach Anrechnung der für 2009 bereits geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung von 10.000 Euro ergibt sich ein Erstattungsanspruch von 5.000 Euro. Die Erstattung gibt es allerdings erst bei Abgaben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2009 und nicht bereits mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2009.

Tipp: Diese harte Vorgehensweise haben die Richter des Bundesfinanzhofs festgelegt (Urteil v. 16.12.2008, Az. VII R 17/08). Das Finanzministerium Brandenburg hat in einem aktuellen Erlass (24.2.2010, Az. 31 – S 7348 – 1/09) darauf hingewiesen, dass dieses Urteil von der Finanzverwaltung anzuwenden ist. Das bedeutet: Selbst wenn ein Handwerker seinen Betrieb während des Jahres aufgibt, gibt es einen Erstattungsanspruch aus den geleisteten Umsatzsteuersondervorauszahlungen erst mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

dhz

 
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