BilMoG - Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung: Wer profitiert ab wann? - Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) - deutsche handwerks zeitung

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) - 01.01.2005

BilMoG - Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung: Wer profitiert ab wann?

Unterschreiten Einzelkaufleute an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren handelsrechtlich bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen, können sie nach den neuen Vorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) von der Bilanzierung zur Einnahmenüberschussrechnung wechseln. In der Praxis stellt sich vor allem die Frage, wer letztendlich profitiert und ab wann gewechselt werden darf.

Die Vorteile, handelsrechtlich von der Bilanzierung befreit zu sein, lassen sich sehen. Begünstigte Einzelkaufleute müssen weder Bücher führen, noch ein Inventar erstellen. Begünstigt sind nur Einzelkaufleute, nicht dagegen Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften. Die Befreiung von der Buchführungspflicht entfällt nach §§ 241a und 242 Abs. 4 HGB stets dann, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren

  • die Umsatzerlöse jeweils nicht mehr als 500.000 Euro betragen und

  • der Gewinn jeweils nicht höher als 50.000 Euro ausfiel.

Hier ist eine Besonderheit für Gründer zu beachten: Hier genügt es für die Befreiung, wenn die Umsatz- und Gewinnhöchstgrenze am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten sind.

Diese neuen Vorschriften zur Befreiung von der Buchführungspflicht sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

Beispiel: Einzelkaufmann Huber hat in den Jahren 2007 und 2008 handelsrechtlich folgende Umsatz- und Gewinnzahlen.

  • Die Umsatzerlöse lagen 2007 bei 350.000 Euro, der Gewinn bei 37.000 Euro.

  • Im Jahr 2008 lagen die Umsatzerlöse bei 450.000 Euro, der Gewinn bei 49.500 Euro.

Folge: Da in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Höchstgrenzen nicht überschritten wurden, darf Einzelkaufmann Huber bereits für 2008 zur Einnahmenüberschussrechnung wechseln.

Tipp: Einen Strich durch Rechnung kann Einzelkaufleuten nur das Finanzamt machen. Denn da der Gewinn eines Unternehmens handels- und steuerrechtlich wegen unterschiedlicher Wahlrechte unterschiedlich hoch ausfallen kann, könnte die Gewinnhöchstgrenze handelsrechtlich unterschritten und steuerlich überschritten werden. In diesem Fall macht der Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung nach Handelsrecht keinen Sinn, weil sich steuerlich nach § 141 Abgabenordnung eine Buchführungspflicht ergibt.

Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung: Vor- und Nachteile abwägen?

DHZ-Steuerexperte Bernhard Köstler

 
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