Beitragsfestsetzung 2009 für die Mitgliedsbetriebe der HWK Erfurt - Erfurt - deutsche handwerks zeitung

Erfurt - Ausgabe 6/2009

Beitragsfestsetzung 2009 für die Mitgliedsbetriebe der HWK Erfurt

Vollversammlung Nr. 37 am 25.10.2008, Beschluss Nr. 10

Die Vollversammlung der Handwerkskammer Erfurt beschließt die Beitragsfestsetzung 2009 für die Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer Erfurt:

1. Gesetzliche Grundlagen

Der Handwerkskammerbeitrag wird auf der Grundlage des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) § 113 in Verbindung mit der Beitragsordnung der Handwerkskammer Erfurt erhoben. Der Beitrag setzt sich für alle in der Handwerksrolle bzw. in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. in dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragenen Betriebe und eingetragenen Filialen von Betrieben aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen.

2. Beitragshöhe

- Grundbeitrag 150 Euro: Für alle in der Handwerksrolle bzw. in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. in dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragenen Betriebe und eingetragenen Filialen von Betrieben.

- Zuschlag zum Grundbeitrag 325 Euro: Für juristische Personen und Filialen juristischer Personen sowie für GmbH & Co. KG`s und Filialen von GmbH & Co. KGs.

- Zusatzbeitrag 1,5 Prozent des Gewerbeertrages nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb.

- Kappungsgrenze 500.000 Euro
des Gewerbeertrages bzw. des Gewinnes aus Gewerbebetrieb.

- Vorläufiger Zusatzbeitrag 150 Euro
bei Nichtvorlage eines Gewerbeertrages oder Gewinnes aus Gewerbebetrieb im Bemessungsjahr.

Der vorläufige Zusatzbeitrag wird berichtigt, wenn der Gewerbeertrag oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr vorliegt.

Für alle ab dem 01.01.2007 in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragenen Betriebe und eingetragenen Filialen von Betrieben wird kein vorläufiger Zusatzbeitrag erhoben.

Der Zusatzbeitrag wird erhoben, wenn der Gewerbeertrag oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr vorliegt.

3. Bemessungsjahr

Als Bemessungsjahr für den Zusatzbeitrag wird das Steuerjahr 2006 herangezogen.

Für Betriebe und Filialen von Betrieben, die im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen wurden oder werden, wird als Bemessungsjahr das Eintragungsjahr des Betriebes zu Grunde gelegt.

Der Beschluss wurde von der zuständigen Aufsichtsbehörde am 24.10.2009 genehmigt.

 
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