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Beitragsfestsetzung 2006

Titel: Beitragsfestsetzung 2006 für die Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer Erfurt.

Beschluss: Die Vollversammlung beschließt die Beitragsfestsetzung 2006 für die Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer Erfurt laut Anlage.

1. Gesetzliche Grundlagen

Der Handwerkskammerbeitrag wird auf der Grundlage des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung gemäß) § 113 in Verbindung mit der Beitragsordnung der Handwerkskammer Erfurt erhoben. Der Beitrag setzt sich für alle in der Handwerksrolle beziehungsweise in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke beziehungsweise in dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragenen Betriebe und eingetragenen Filialen von Betrieben aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen.

2. Beitragshöhe

Grundbeitrag: 150 Euro

für alle in der Handwerksrolle beziehungsweise in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke beziehungsweise in dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragenen Betriebe und eingetragenen Filialen von Betrieben.

Zuschlag zum Grundbeitrag:

325 Euro

für juristische Personen und Filialen juristischer Personen sowie für GmbH & Co. KGs und Filialen von GmbH & Co. KGs.

Zusatzbeitrag: 1,5 Prozent des Gewerbeertrages nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb.

Kappungsgrenze: 500000 Euro des Gewerbeertrages beziehungsweise des Gewinnes aus Gewerbebetrieb.

Vorläufiger Zusatzbeitrag: 150 Euro bei Nichtvorlage eines Gewerbeertrages oder Gewinnes aus Gewerbebetrieb im Bemessungsjahr.

Der vorläufige Zusatzbeitrag wird berichtigt, wenn der Gewerbeertrag oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr vorliegt.

Für alle ab dem 01.01.2004 in die Handwerksrolle beziehungsweise in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke beziehungsweise in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragenen Betriebe und eingetragenen Filialen von Betrieben wird kein vorläufiger Zusatzbeitrag erhoben. Der Zusatzbeitrag wird erhoben, wenn der Gewerbeertrag oder der Gewinn aus Gewerbe-betrieb für das Bemessungsjahr vorliegt.

3. Bemessungsjahr

Als Bemessungsjahr für den Zusatzbeitrag wird das Steuerjahr 2003 herangezogen.

Für Betriebe und Filialen von Betrieben, die im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2006 in die Handwerksrolle beziehungsweise in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke beziehungsweise in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen wurden oder werden, wird als Bemessungsjahr das Eintragungsjahr des Betriebs zu Grunde gelegt.

Die Beschluss wurde am 22.02.2006 von der Aufsichtsbehörde genehmigt.


erstellt am 16.03.2006
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