Nur einmaliger Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Grundes, der die Befristung sachlich rechtfertigt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz liegt ein solcher sachlicher Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Vorschrift ermöglicht jedoch lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. Oktober 2007, Az.: 7 AZR 795/06) nicht auf diesen Sachgrund gestützt werden.
Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine sogenannte erleichterte Befristung gegeben sind. Danach ist eine Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren gestattet, es sei denn, dass mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein vorangegangenes Ausbildungsverhältnis steht – anders als ein früherer Ferienjob – einer erleichterten Befristung insoweit nicht entgegen. hm
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