Bauunternehmer im steuerlichen Blickpunkt - Recht + Steuern - deutsche handwerks zeitung

Recht + Steuern - 03.08.2012

Branchenspezial

Bauunternehmer im steuerlichen Blickpunkt

Die Baubranche steht bei der Finanzverwaltung seit jeher unter strenger Beobachtung. Hier einige Tipps, wie Sie sich steuerlich stets korrekt verhalten und welche steuerlichen Besonderheiten Sie kennen sollten.

Panoramo/Fotolia
Bei Betrieben der Baubranche schaut das Finanzamt gerne mal genauer hin.

Gewerbeertrag
Hinzurechnung von Mietzahlungen Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die Gewerbesteuer müssen Bauunternehmer Miet- und Leasingzahlungen anteilig nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzurechnen. Die Zurechnung greift sogar, wenn Sie sich eine Baumaschine oder einen Bagger nur stundenweise ausleihen (BMF, Erlass v. 02.07.2012).  

Bauabzugsteuer überprüfen
Damit der Auftraggeber von Rechnungen über Bauleistungen nicht die 15-prozentige Bauabzugsteuer einbehält und ans Finanzamt abführt, muss diesem eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt ausgehändigt werden.

Tipp: Da diese Freistellungen zeitlich begrenzt sind, sollte in regelmäßigen Abständen deren Gültigkeit überprüft werden. Andernfalls drohen irgendwann die lästigen Einbehalte.

Umsatzsteuerschuldnerschaft im Zweifel nach § 13b UStG
Bestehen Zweifel darüber, ob für eine Leistung die Umsatzsteuerschuldnerschaft nach § 13b UStG greift, sollte diese Regelung besser im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und leistendem Unternehmer angewandt werden.

Folge: Es ist eine Nettorechnung zu stellen und der Rechnungsempfänger führt die Umsatzsteuer ans Finanzamt ab. Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug berechtigt, darf er in gleicher Höhe Vorsteuer gegenrechnen. bek

Ein ausführliches Merkblatt mit Steuertipps für Bauunternehmer bekommen Sie hier.

Branchenspezial: Weitere Merkblätter für Fotografen, Instrumentenbauer, Kaminkehrer, Goldschmiede, Friseure und Kosmetiker, Bäcker und Schreiner sind bereits erschienen.

 

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