Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen - Ulm - deutsche handwerks zeitung

Ulm - Ausgabe 22/2008

Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen

Vermeidbaren Fehlern vorbeugen

Der Ausschluss von Bietern ist in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A streng formal geregelt. Die ausschreibende Stelle hat beim Ausschluss von Bietern keinen Handlungsspielraum, wenn

– das Angebot im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorliegt;

– Nebenangebote unterbreitet werden, obwohl der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erklärt hat, dass er diese nicht zulässt;

– in Bezug auf die Ausschreibung zwischen Bietern eine Abrede getroffen wurde, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt;

– bei Angeboten

> die vom Auftraggeber vorgegebene Form nicht eingehalten wird;

> Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen werden,

> insbesondere in einzelnen Positionen der Ausschreibungsunterlagen;

– Preisangaben fehlen;

– Angaben über etwaige Leistungen an Subunternehmer fehlen;

– der Skontoeintrag (ob und wie) fehlt;

– Angaben bei fabrikationsbezogenen Positionen fehlen;

– eigene allgemeiner Geschäftsbedingungen beifügt werden;

– Eintragungen nachträglich geändert werden (Änderungen durch Tipp-Ex).

Bei diesen Verstößen gegen die VOB/A muss die ausschreibende Stelle zwingend und ohne inhaltliche Prüfung des Angebots den Bieter ausschließen. Dem Ausschluss kann durch sorgfältiges Ausfüllen und Kontrolle des fertigen Angebots vorgebeugt werden.

 
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