Auszubildende müssen zwar längst kein Lehrgeld mehr an ihren Meister zahlen, einen echten Lohn bekommen sie für ihre Arbeit aber dennoch nicht. Das Berufsbildungsgesetz schreibt lediglich vor, dasas Azubis eine "angemessene" Vergütung bekommen. Allerdings ist genau festgelegt, worauf Lehrlinge einen Anspruch haben.
Wie hoch eine angemessene Vergütung ist, handeln Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften für die unterschiedlichen Branchen aus. Derzeit kommen Auszubildende im Durchschnitt auf 708 Euro brutto in West- und 642 Euro in Ostdeutschland.
Allerdings sind viele Azubis von diesen Summen weit entfernt: Laut Statistik des Bundesinstituts für Berufsbildung verdienten beispielsweise angehende Friseure lediglich 456 Euro, in Ostdeutschland nur 269 Euro. Am entgegengesetzten Ende der Skala stehen die Maurer, die im Osten 750 Euro und in den westdeutschen Ländern 943 Euro monatlich bekommen. Zwar haben Azubis nur dann einen Anspruch auf die Tarifvergütung, wenn sie in einem tarifgebundenen Betrieb arbeiten. Doch auch in tariffreien Betrieben darf die Vergütung nach geltender Rechtsprechung höchstens um 20 Prozent unter dem Branchentarif liegen.
Weitere Regeln für die Ausbildungsvergütung legt das Berufsbildungsgesetz fest. So haben Azubis einen Anspruch auf Überstundenvergütung durch Geld oder Freizeitausgleich. Gewährt der Ausbildungsbetrieb Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung, darf er den Gegenwert von der Ausbildungsvergütung abziehen. Allerdings muss mindestens ein Viertel der Bruttovergütung tatsächlich ausbezahlt werden.Übrigens ist auch der Gegenwert dieser Sachleistungen genau festgelegt: Für die Vollverpflegung beispielsweise dürfen Ausbildungsbetriebe laut "Sozialversicherungsentgeltverordnung" monatlich maximal 219 Euro einbehalten, für die freie Unterkunft im Einbettzimmer exakt 180,20 Euro.
Werden Azubis krank, haben sie wie normale Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Übrigens darf der Ausbildungsbetrieb während dieser Zeit nur dann einen Teil der Vergütung mit Sachleistungen verrechnen, wenn der Auszubildende diese auch in Anspruch nimmt. dapd
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