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Betrieb - 20.08.2012

BGH-Urteil zu Branchenverzeichnissen

Adressbücher: Betriebe müssen nicht bezahlen

Branchenverzeichnisse sind gerade für Handwerkskunden praktisch, wenn sie auf die Schnelle einen Betrieb suchen. Für die Unternehmen hat sich die Eintragung in solch ein Nachschlagewerk in der Vergangenheit aber oft als teures Vergnügen entpuppt. Nun hat der Bundesgerichtshof geurteilt: Betriebe müssen für den Adressbuchschwindel nichts bezahlen, auch wenn die Anbieter mit Inkassoverfahren drohen. Die Kostenklausel ist ungültig. - Von Jana Tashina Wörrle

Gina Sanders/Fotolia
Mit Adressbüchern und Brachenverzeichnissen wird viel Schindluder betrieben. Doch Betriebe müssen nicht mehr zwangsläufig für einen Eintrag bezahlen.

Wie bei anderen Verträgen, so kommt es auch beim Eintrag in ein Branchenverzeichnis auf das Kleingedruckte an. Wenn der Anbieter die Kostenklauseln sehr versteckt in den Vertragstext schreibt und dabei nicht eindeutig klar macht, was auf die Vertragspartner zukommt, kann er daraufhin keine Kosten geltend machen. So hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu Gunsten der Betriebe geurteilt, die auf den Adressbuchschwindel hereingefallen sind.

Seit Jahren ist die Praxis bekannt: Die Anbieter von Adressverzeichnissen, in die sich Unternehmen mit Namen und Anschrift eintragen lassen können, um ihre Bekanntheit zu steigern, verschicken Angebotsschreiben mit der Bitte um Aktualisierung der Daten. Sie bieten den Betrieben an, einfach per Fax zu antworten und damit ihren Eintrag auf den neuesten Stand zu bringen. Die Daten haben sich die Anbieter meist über das Internet oder andere Verzeichnisse zusammengesucht. Doch wenig später kommt für Betriebe meist das große Erwachen, denn eine dicke Rechnung flattert ins Haus.

Nur allein durch das Zurückfaxen der Korrektur wurde nämlich ein Vertrag eingegangen und der Betrieb hat sich meist für zwei Jahre dazu verpflichtet, die Kosten für den Eintrag zu bezahlen. Rund 650 Euro kamen da für die meisten Betrogenen in der Vergangenheit pro Jahr zusammen.

Die Dunkelziffer ist hoch

Dieses und viele andere Varianten des Adressbuchschwindels sind auch den Handwerkskammern schon lange bekannt. Bei den Rechtsberatungen meldeten sich oft Handwerksunternehmen, die von einer solch hohen Rechnung überrascht wurden. Nehmen den Ratsuchenden sind nach Ansicht von Ulrike Bechtle von der Handwerkskammer Karlsruhe aber noch viel mehr Betriebe betroffen. "Die Dunkelziffer ist sehr hoch, da viele auch einfach zahlen", gibt die Juristin zu bedenken. Der Vertragsabschluss als solches war bis zum jetzigen Zeitpunkt auch nur schwer anfechtbar.

War der Vertrag einmal geschlossen, so konnte der Betroffene nur versuchen, wegen arglistiger Täuschung gegen den Anbieter vorzugehen. "Einen richtigen Rücktrittsgrund konnte ja kaum einer vorweisen und oft haben sich die Adressschwindler auch sehr lange Zeit gelassen, den Vertrag überhaupt zuzusenden", sagt Bechtle. Die Rücktrittsfrist war dann schon lange abgelaufen. Doch nun können sich Betroffenen auf das neue Urteil (BGH Az.: VII ZR 262/11 ) vom 26. Juli 2012 berufen.

Demnach hatte der Anbieter eines derartigen Verzeichnisses Klage gegen eine Gewerbetreibende eingereicht, die die Kosten für den Eintrag nicht zahlen wollte. Da diese sich aber trotz der Klage weigerte zu zahlen, landete der Fall vor dem BGH und die Richter haben sich den Vertragstext ganz genau angesehen.

Vertragsabschluss auch ohne Kostenklausel

Im Urteil heißt es nun, dass die Entgeltklausel kein Bestandteil des Vertrags darstelle. Die betroffenen Betriebe müssen also nicht bezahlen. Da derartige Einträge im Internet oft auch kostenfrei angeboten werden, könne niemand damit rechnen, dass sich hinter einem solchen Angebot so hohe Kosten verstecken, schreibt der BGH in einer Erklärung zum Urteil. Kritik übt er jedoch vor allem an der Darstellung und der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars. Der Verweis auf die Kosten sei "so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner dort nicht vermutet wird", heißt es.

Die Anbieter der Branchenverzeichnisse dürfen künftig also keine Kosten mehr für ihr Angebot verlangen oder sie müssen die Kostenklausel so deutlich machen, dass sie keiner mehr übersehen kann. Mit dem Urteil hat der BGH die sogenannte überraschende Entgeltklausel für unwirksam erklärt. "Doch auch wenn jetzt keine Kosten mehr entstehen dürfen, hat der Betrieb mit dem Anbieter einen Vertrag geschlossen und seine Daten werden dort veröffentlicht", sagt Ulrike Bechtle. Wer das nicht möchte, sollte nicht auf die Angebote reagieren, die per E-Mail, Fax oder Brief kommen.

 

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